, S. 78). Die Begründung eines Spezialdomizils im Aus­ land hindert die Betreibung des Schuldners an seinem schweizeri­ schen Wohnsitz nicht (C. Jaeger, a.a.O. N. 3). Vorliegend steht fest, dass die Familie des Beschwerdeführers, die Ehefrau und zwei Kinder, ein Eigenheim in W. bewohnt. Des weitern wird der Beschwerdeführer nach wie vor in W. besteuert. Dies genügt nach dem oben Gesagten, hier seinen Wohnsitz anzunehmen. Dazu kommt nun aber noch, dass in einem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schreiben von RA Dr. X. vom 26. Oktober 1993 an die Anwaltskanzlei Y. bekannt gegeben wird, die Interessen der Firma des Beschwerdeführers zu vertreten.