Betreibungsort. Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 SchKG). Gemäss Art. 46 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu be­ treiben. Der Begriff des Wohnsitzes deckt sich mit jenem des Zivil­ rechts, wie er durch Lehre und Rechtsprechung zu Art. 23 ZGB ausge­ bildet worden ist. Es handelt sich somit um den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (C. Jaeger, Komm. N. 3 zu Art. 46 SchKG). Für die Bestimmung des Wohnsitzes liegt das Hauptgewicht nicht auf dem Ort der Berufstätigkeit, sondern auf den Beziehungen des häuslichen Lebens und der familiären und gesellschaftlichen Bande (BGE 111 la 41). Vom privatrechtlichen