Hingegen hat das Amt eine Entscheidung durch die Anordnung eines Widerspruchsverfahrens zu provozieren. Dabei wird es je nach seiner eigenen Auffassung über die Unterstellung oder Nichtunterstel­ lung der streitigen Zinsforderung unter die Nichtigkeitsklausel des Art. 806 Abs. 3 ZGB entweder demjenigen, der ein besseres Recht als der Grundpfandgläubiger behauptet, oder aber diesem letzteren Frist zur Einreichung einer entsprechenden Klage ansetzen. Nach dem Gesagten sind die von der Beschwerdeführerin gestell­ ten Begehren unbegründet; die Beschwerde ist abzuweisen. ABSchKG 9.9.1993 3236