Aktivlegitimiert ist somit einzig der Grundpfandgläubiger, nicht der Pfandeigentümer und Zinsgläubiger. Daraus schliesst der genannte Autor, dass die streitige Zinsforderung nicht durch das Betreibungsamt im Namen des Pfandgläubigers rechtlich geltend gemacht werden kann. Hingegen hat das Amt eine Entscheidung durch die Anordnung eines Widerspruchsverfahrens zu provozieren.