C. Gerichtsentscheide 3235 , 3236 derungen gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fällig­ keit der Zinsforderungen Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam. Um die Gültigkeit eines solchen Rechtsgeschäftes dreht sich hier der Streit. Wie Niederer, a.a.O. S. 274, ausführt, handelt es sich hiebei um eine “relative Nichtigkeit", die sich nur dem betreibenden Grundpfandgläubiger gegenüber auswirkt. Aktivlegitimiert ist somit einzig der Grundpfandgläubiger, nicht der Pfandeigentümer und Zinsgläubiger. Daraus schliesst der genannte Autor, dass die streitige Zinsforderung nicht durch das Betreibungsamt im Namen des Pfandgläubigers rechtlich geltend gemacht werden kann. Hingegen hat das Amt eine Entscheidung durch die Anordnung eines Widerspruchsverfahrens zu provozieren. Dabei wird es je nach seiner eigenen Auffassung über die Unterstellung oder Nichtunterstel­ lung der streitigen Zinsforderung unter die Nichtigkeitsklausel des Art. 806 Abs. 3 ZGB entweder demjenigen, der ein besseres Recht als der Grundpfandgläubiger behauptet, oder aber diesem letzteren Frist zur Einreichung einer entsprechenden Klage ansetzen. Nach dem Gesagten sind die von der Beschwerdeführerin gestell­ ten Begehren unbegründet; die Beschwerde ist abzuweisen. ABSchKG 9.9.1993 3236 Betreibungsort. Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 SchKG). Gemäss Art. 46 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu be­ treiben. Der Begriff des Wohnsitzes deckt sich mit jenem des Zivil­ rechts, wie er durch Lehre und Rechtsprechung zu Art. 23 ZGB ausge­ bildet worden ist. Es handelt sich somit um den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (C. Jaeger, Komm. N. 3 zu Art. 46 SchKG). Für die Bestimmung des Wohnsitzes liegt das Hauptgewicht nicht auf dem Ort der Berufstätigkeit, sondern auf den Beziehungen des häuslichen Lebens und der familiären und gesellschaftlichen Bande (BGE 111 la 41). Vom privatrechtlichen 84 C. Gerichtsentscheide 3236 Wohnsitz ist der öffentlich-rechtliche, etwa der steuerrechtliche oder der politische verschieden; eine Tendenz zur Angleichung dieser Be­ griffe besteht jedoch ( T u o r/S ch n yd e, Das schweizerische Zivilgesetz­ buch, 10. Aufl., S. 78). Die Begründung eines Spezialdomizils im Aus­ land hindert die Betreibung des Schuldners an seinem schweizeri­ schen Wohnsitz nicht (C. Jaeger, a.a.O. N. 3). Vorliegend steht fest, dass die Familie des Beschwerdeführers, die Ehefrau und zwei Kinder, ein Eigenheim in W. bewohnt. Des weitern wird der Beschwerdeführer nach wie vor in W. besteuert. Dies genügt nach dem oben Gesagten, hier seinen Wohnsitz anzunehmen. Dazu kommt nun aber noch, dass in einem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schreiben von RA Dr. X. vom 26. Oktober 1993 an die Anwaltskanzlei Y. bekannt gegeben wird, die Interessen der Firma des Beschwerdeführers zu vertreten. Und schliesslich wurden Zustellungen aus Russland an die Adresse des Beschwerdeführers in W. vorge­ nommen, so am 5. Sept. 1992 und am 8. April 1993. ABSchKG 14.12.1993 85