94 VZV enthält die Pflicht des Betreibungsamtes, auf dem Be­ treibungsweg gegen den säumigen Mieter vorzugehen. Mit umfasst ist hierbei allenfalls noch das Rechtsöffnungsverfahren, nicht aber der or­ dentliche Prozessweg (vgl. W. Niederer, die Ungültigkeit der Rechts­ geschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsen gegenüber dem betreibenden Grundpfandgläubiger, ZGB Art.806 Abs. 3, SJZ 1937, S. 273). Nun hat vorliegend das Betrei­ bungsamt eine Betreibung und ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren noch nicht durchgeführt, was indes durch die Beschwerde nicht ge­ rügt wird.