806 Abs. 3 ZGB das Vorliegen ei­ ner Vorauszahlungsvereinbarung für drei Jahre und nimmt an, bei richtiger Auslegung besage der Vertragszusatz bloss, dass die halb­ jährlichen Mietzinsraten drei Jahre lang im voraus und nicht im nach­ hinein zu entrichten seien. Weiter hält sie die Verrechnungsforderun­ gen für ungenügend substantiiert. Es sei nicht so, dass die Mietzins­ schuldnerin für den Pfandeigentümer Zahlungen geleistet habe, son­ dern sie habe dessen Vertrag mit der X. übernommen und betreibe die weitere Vermarktung. Art. 94 VZV enthält die Pflicht des Betreibungsamtes, auf dem Be­ treibungsweg gegen den säumigen Mieter vorzugehen.