Die Mietzinsschuldnerin verweigert die Zahlung der vom Betreibungs­ amt verlangten Mietzinsen unter Berufung auf eine vertraglich verein­ barte Vorauszahlungspflicht für drei Jahre, welcher sie durch Zahlung verschiedener Forderungen gegen den Betreibungsschuldner nachge­ kommen sei. Die Beschwerdeführerin ihrerseits verlangt, dass das Be­ treibungsamt die Mietverhältnisse künde und die Retention vollziehe. Sie bestreitet unter Hinweis auf Art. 806 Abs. 3 ZGB