Des weitern kann von einem Vorteil nach den Feststellungen des Ge­ richtes nicht die Rede sein, weil sowohl die Handänderungsabgabe wie auch die Grundbuchgebühren auf der gleichen Grundlage wie die Erbschaftssteuer festgelegt worden sind, und zwar nachdem der Be­ hörde die vollständige Regelung bekannt war. Dass im übrigen Diskre­ tionsgründe oder die Absicht der Vermeidung eines Prozesses be­ stimmend waren, ergibt sich aus den Akten, insbesondere den Korre­ spondenzen, in denen lediglich vom Einsparen von Steuern und Ge­ bühren die Rede ist, nicht.