Vorab ist festzuhalten, dass eine un­ rechtmässige Minimierung von Handänderungsabgaben einem rein fiskalischen Motiv entspringt und somit unter das Fiskalstrafrecht fiele. Des weitern kann von einem Vorteil nach den Feststellungen des Ge­ richtes nicht die Rede sein, weil sowohl die Handänderungsabgabe wie auch die Grundbuchgebühren auf der gleichen Grundlage wie die Erbschaftssteuer festgelegt worden sind, und zwar nachdem der Be­ hörde die vollständige Regelung bekannt war.