Indessen erfolgt auch nach diesem Entscheid eine amtliche Auf­ sicht und Mitwirkung zu Recht. Damit aber besteht auch eine erhöhte Garantie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Falschbeurkundung, und es liegt nicht bloss eine schriftliche Lüge, sondern objektiv eine Falschbeurkundung vor. Im Gegensatz zur Vorinstanz kann indessen das Obergericht im Verhalten der Angeklagten keine Absicht, einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, erkennen. Vorab ist festzuhalten, dass eine un­ rechtmässige Minimierung von Handänderungsabgaben einem rein fiskalischen Motiv entspringt und somit unter das Fiskalstrafrecht fiele.