86 EGzZGB, welcher vorsieht, dass jede Erbteilung unter der Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungskommission geschieht. In dem von den An­ geklagten zitierten Entscheid des Bundesgerichtes BGE 114 II 418 wurde die amtliche Mitwirkung, wie sie von den Kantonen nach Art. 609 Abs. 2 ZGB vorgesehen werden kann, in dem Sinne einge­ schränkt, als eine Grundlage verneint wird zu verlangen, ein Erbtei­ lungsvertrag müsse der Behörde zur Genehmigung eingereicht wer­ den. Indessen erfolgt auch nach diesem Entscheid eine amtliche Auf­ sicht und Mitwirkung zu Recht.