men, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Er­ klärung gewährleisten, wie sie unter anderem In der Prüfungspflicht ei­ ner Urkundsperson und In gesetzlichen Vorschriften, z.B. in den Bi­ lanzvorschriften von Art. 958 ff. OR, gefunden werden können (BGE 117 IV 38 Erw. 1 lit. b). Eine derartige objektive Garantie enthält Art. 86 EGzZGB, welcher vorsieht, dass jede Erbteilung unter der Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungskommission geschieht.