Die Staatsanwalt­ schaft klagte die beiden Angeklagten u.a. wegen Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) an. Das Obergericht sprach frei. Aus den Erwägungen: Eine unwahre Urkunde im Sinne einer Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB und nicht bloss eine straflose schriftliche Lüge liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Überzeugungskraft zukommt. Dies wird dann angenom­ 75 C. Gerichtsentscheide 3230