Unter Mit­ wirkung zweier Anwälte kam es am 27. August 1990 zum Abschluss des Erbteilungsvertrages vor der Erbteilungskommission Z., in wel­ chem die Liegenschaft zum Steuerwert eingesetzt war. In einer sepa­ raten Vereinbarung einigten sich die Parteien auf eine Übernahme zu einem Anrechnungswert von Fr. 500’000.--. Durch dieses Vorgehen sollten nach Auffassung der Anwälte der Erben allfällige Gewinnan­ sprüche abgegolten und “unnötige Steuern und Gebühren" vermieden werden. Als sie von der Existenz der zweiten Vereinbarung erfuhr, er­ hob die kantonale Steuerverwaltung Strafanzeige. Die Staatsanwalt­ schaft klagte die beiden Angeklagten u.a. wegen Falschbeurkundung (Art.