C. Gerichtsentscheide 3229 . 3230 sollte, bloss well eine weitere Verlängerung der Probezeit nicht mehr möglich ist. OGer 26.1.1993 3230 Urkundenfälschung im Erbteilungsverfahren. Abschluss einer sepa­ raten Vereinbarung neben dem amtlichen Erbteilungsvertrag, die auf einem höheren Wert der Erbschaft basiert: Objektiv Ist eine Falschbe­ urkundung gegeben; jedoch Freispruch mangels subjektiven Tatbe­ standes (Art. 251 StGB). Erben der am 19.03.1989 verstorbenen Frau X. sind einerseits deren Tochter Y. sowie sechs Enkel, nämlich je drei Kinder eines vorverstor­ benen Sohnes und einer vorverstorbenen Tochter von Frau X. In der Erbschaft befand sich eine landwirtschaftliche Liegenschaft mit einem Steuerschatzungswert von Fr. 81’000.--, welche gemäss letztwilliger Verfügung von der Tochter Y. übernommen werden sollte. Unter Mit­ wirkung zweier Anwälte kam es am 27. August 1990 zum Abschluss des Erbteilungsvertrages vor der Erbteilungskommission Z., in wel­ chem die Liegenschaft zum Steuerwert eingesetzt war. In einer sepa­ raten Vereinbarung einigten sich die Parteien auf eine Übernahme zu einem Anrechnungswert von Fr. 500’000.--. Durch dieses Vorgehen sollten nach Auffassung der Anwälte der Erben allfällige Gewinnan­ sprüche abgegolten und “unnötige Steuern und Gebühren" vermieden werden. Als sie von der Existenz der zweiten Vereinbarung erfuhr, er­ hob die kantonale Steuerverwaltung Strafanzeige. Die Staatsanwalt­ schaft klagte die beiden Angeklagten u.a. wegen Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) an. Das Obergericht sprach frei. Aus den Erwägungen: Eine unwahre Urkunde im Sinne einer Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB und nicht bloss eine straflose schriftliche Lüge liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Überzeugungskraft zukommt. Dies wird dann angenom­ 75 C. Gerichtsentscheide 3230 men, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Er­ klärung gewährleisten, wie sie unter anderem In der Prüfungspflicht ei­ ner Urkundsperson und In gesetzlichen Vorschriften, z.B. in den Bi­ lanzvorschriften von Art. 958 ff. OR, gefunden werden können (BGE 117 IV 38 Erw. 1 lit. b). Eine derartige objektive Garantie enthält Art. 86 EGzZGB, welcher vorsieht, dass jede Erbteilung unter der Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungskommission geschieht. In dem von den An­ geklagten zitierten Entscheid des Bundesgerichtes BGE 114 II 418 wurde die amtliche Mitwirkung, wie sie von den Kantonen nach Art. 609 Abs. 2 ZGB vorgesehen werden kann, in dem Sinne einge­ schränkt, als eine Grundlage verneint wird zu verlangen, ein Erbtei­ lungsvertrag müsse der Behörde zur Genehmigung eingereicht wer­ den. Indessen erfolgt auch nach diesem Entscheid eine amtliche Auf­ sicht und Mitwirkung zu Recht. Damit aber besteht auch eine erhöhte Garantie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Falschbeurkundung, und es liegt nicht bloss eine schriftliche Lüge, sondern objektiv eine Falschbeurkundung vor. Im Gegensatz zur Vorinstanz kann indessen das Obergericht im Verhalten der Angeklagten keine Absicht, einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, erkennen. Vorab ist festzuhalten, dass eine un­ rechtmässige Minimierung von Handänderungsabgaben einem rein fiskalischen Motiv entspringt und somit unter das Fiskalstrafrecht fiele. Des weitern kann von einem Vorteil nach den Feststellungen des Ge­ richtes nicht die Rede sein, weil sowohl die Handänderungsabgabe wie auch die Grundbuchgebühren auf der gleichen Grundlage wie die Erbschaftssteuer festgelegt worden sind, und zwar nachdem der Be­ hörde die vollständige Regelung bekannt war. Dass im übrigen Diskre­ tionsgründe oder die Absicht der Vermeidung eines Prozesses be­ stimmend waren, ergibt sich aus den Akten, insbesondere den Korre­ spondenzen, in denen lediglich vom Einsparen von Steuern und Ge­ bühren die Rede ist, nicht. Fehlt es somit an diesem subjektiven Tatbestandsmerkmal, so ist auch bezüglich des Anklagepunktes der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ein Freispruch angebracht. OGer 30.11.1993 76