Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer unter anderem vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt. Bei fahrlässigem Handeln ist die Strafe Busse (Art. 17 Abs. 2 JSG). 71