Das fragliche Gespräch diente somit einzig dem Zweck der Klärung der Streitgegenstandes. Von einem in objektiver Weise begründeten Miss­ trauen in die Unvoreingenommenheit des Aktuars gegenüber den am Verfahren Beteiligten kann keine Rede sein. Das Ausstandsbegehren gegen den Aktuar ist deshalb abzuweisen. Eine Mitwirkung in der ma­ teriellen Beurteilung der Streitsache steht den gesetzlichen Aus­ standsbestimmungen nach Art. 26 Ziff. 2 und 4 ZPO nicht entgegen. StRK 15.12.1993 (Nr. 581) 61