Diese Sach­ darstellung ist allerdings unvollständig. Aus der Rekursergänzung vom 1. Juli 1993 geht hervor, dass B. zwar die gegen ihn verhängten Bussenverfügungen anfocht, in der Begründung aber vor allem eine Über­ prüfung der Veranlagungen zu den Landes- und Gemeindesteuern der Jahre 1989 bis 1992 verlangte. Die Steuerrekurskommission hätte aber auf ein entsprechendes Begehren nicht eintreten können, was dem Rekurrenten, falls ihm tatsächlich daran gelegen hätte, unter Hinweis auf die Möglichkeit, den Rekurs zurückzuziehen, mitgeteilt wurde. Das fragliche Gespräch diente somit einzig dem Zweck der Klärung der Streitgegenstandes.