Dieser lautet: "EinVermittler, Richter oder Gerichtsschreiber kann von sich aus in den Ausstand treten oder von einer Partei abgelehnt werden, 1. wenn er selbst oder eine der in Art. 25 Ziff. 1 genannten Personen vom Prozessausgang einen unmittelbaren Vor­ oder Nachteil zu entarten hat; 2. wenn er ohne amtliche Veranlassung in der Sache Rat oder Audienz erteilt hat; 3. wenn er zu einer Partei in besonderer Freundschaft, Feindschaft oder in einem besonderem Pflicht- oder Ab­ hängigkeitsverhältnissteht; 4. wenn er infolge anderer bestim mter Tatsachen als befan­