Das Miss­ trauen in die Voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 116 la 34, mit Hinweisen). 3. Der appenzell-ausserrhodische Gesetzgeber hat die Ablehnungs­ gründe - ein Ausschluss von Amtes wegen fällt ohnehin ausser Be­ tracht (vgl. Art. 25 ZPO) - in Art. 26 Abs. 1 ZPO geregelt. Dieser lautet: "EinVermittler, Richter oder Gerichtsschreiber kann von sich aus in den Ausstand treten oder von einer Partei abgelehnt werden, 1. wenn er selbst oder eine der in Art. 25 Ziff.