Solche Umstände können in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Nicht verlangt wird, dass der Richter deswe­ gen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommen­ heit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss­ trauen in die Voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 116 la 34, mit Hinweisen).