Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Es soll mit anderen Worten verhindert werden, dass jemand am Verfahren mitwirkt, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb kein "rechter Mittler" mehr sein kann. Voreingenommenheit in diesem Sinn ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Um­ stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu wecken (vgl. BGE 116 la 33 f.). Solche Umstände können in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Richters begründet sein.