ZPO) entscheidet Anstände über die Ausstandspflicht beim Aktuar einer Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss des Betroffenen. Nach Art. 58 Abs. 1 der Bundes­ verfassung (SR 101; abgekürzt BV) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101; abgekürzt EMRK) hat jedermann, unabhängig vom anwendba­ ren Verfahrens- und Organisationsrecht, einen Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem richtig besetzten sowie unvoreingenom­ menen, unparteiischen und unabhängigen Gericht beurteilt wird (BGE 115 la 36, mit Hinweisen). Damit soll garantiert werden, dass keine