1. Der Rekurrent hat an der Hauptverhandlung gegen den Aktuar der Steuerrekurskommission ein Ausstandsbegehren gestellt mit der Be­ gründung, während der Ferienabwesenheit seines Rechtsvertreters sei er telefonisch aufgefordert worden, den Rekurs zurückzuziehen. Wer gegenüber dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung derart klar Stellung beziehe, müsse als befangen bezeichnet werden und habe daher in den Ausstand zu treten. 2. Gemäss Art. 155 StG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 der Zivilpro­ zessordnung (bGS 231.1; abgekürzt ZPO) entscheidet Anstände über die Ausstandspflicht beim Aktuar einer Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss des Betroffenen.