3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erbteilungskommission, indem sie das vorliegende Rechtsgeschäft allein aufgrund des objekti­ ven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung einer Schenkungssteuer unterwarf, ohne das Vorliegen eines Zuwendungs­ willens des Veräusserers zu prüfen, Art. 134 Abs. 3 StG verletzte. Die Beantwortung dieser Frage erfordert weitere Sachverhaltsabklärungen, die unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides eine Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz rechtfertigen. StRK 26.10.1993 (Nr. 584) 2126 Ausstandsgründe nach Art. 155 StG bei der Rekurskommission.