B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2125, 2126 keinen Einfluss aus (vgl. BGE 118 la 502). Diese Bestimmung bezieht sich auf die Motive der Schenkung, vermag aber am Erfordernis eines Zuwendungswillens an sich nichts zu ändern. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erbteilungskommission, indem sie das vorliegende Rechtsgeschäft allein aufgrund des objekti­ ven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung einer Schenkungssteuer unterwarf, ohne das Vorliegen eines Zuwendungs­ willens des Veräusserers zu prüfen, Art. 134 Abs. 3 StG verletzte. Die Beantwortung dieser Frage erfordert weitere Sachverhaltsabklärungen, die unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides eine Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz rechtfertigen. StRK 26.10.1993 (Nr. 584) 2126 Ausstandsgründe nach Art. 155 StG bei der Rekurskommission. 1. Der Rekurrent hat an der Hauptverhandlung gegen den Aktuar der Steuerrekurskommission ein Ausstandsbegehren gestellt mit der Be­ gründung, während der Ferienabwesenheit seines Rechtsvertreters sei er telefonisch aufgefordert worden, den Rekurs zurückzuziehen. Wer gegenüber dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung derart klar Stellung beziehe, müsse als befangen bezeichnet werden und habe daher in den Ausstand zu treten. 2. Gemäss Art. 155 StG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 der Zivilpro­ zessordnung (bGS 231.1; abgekürzt ZPO) entscheidet Anstände über die Ausstandspflicht beim Aktuar einer Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss des Betroffenen. Nach Art. 58 Abs. 1 der Bundes­ verfassung (SR 101; abgekürzt BV) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101; abgekürzt EMRK) hat jedermann, unabhängig vom anwendba­ ren Verfahrens- und Organisationsrecht, einen Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem richtig besetzten sowie unvoreingenom­ menen, unparteiischen und unabhängigen Gericht beurteilt wird (BGE 115 la 36, mit Hinweisen). Damit soll garantiert werden, dass keine 59 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2126 Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Es soll mit anderen Worten verhindert werden, dass jemand am Verfahren mitwirkt, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb kein "rechter Mittler" mehr sein kann. Voreingenommenheit in diesem Sinn ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Um­ stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu wecken (vgl. BGE 116 la 33 f.). Solche Umstände können in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Nicht verlangt wird, dass der Richter deswe­ gen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommen­ heit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss­ trauen in die Voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 116 la 34, mit Hinweisen). 3. Der appenzell-ausserrhodische Gesetzgeber hat die Ablehnungs­ gründe - ein Ausschluss von Amtes wegen fällt ohnehin ausser Be­ tracht (vgl. Art. 25 ZPO) - in Art. 26 Abs. 1 ZPO geregelt. Dieser lautet: "EinVermittler, Richter oder Gerichtsschreiber kann von sich aus in den Ausstand treten oder von einer Partei abgelehnt werden, 1. wenn er selbst oder eine der in Art. 25 Ziff. 1 genannten Personen vom Prozessausgang einen unmittelbaren Vor­ oder Nachteil zu entarten hat; 2. wenn er ohne amtliche Veranlassung in der Sache Rat oder Audienz erteilt hat; 3. wenn er zu einer Partei in besonderer Freundschaft, Feindschaft oder in einem besonderem Pflicht- oder Ab­ hängigkeitsverhältnissteht; 4. wenn er infolge anderer bestim mter Tatsachen als befan­ gen erscheint". Art. 26 Ziff. 1 und 3 ZPO scheiden für die Beurteilung des Aus­ standsbegehrens von vorneherein aus, da nicht ersichtlich ist, welcher dieser Ausstandsgründe zutreffen könnte, und der Rekurrent weder in 60 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2126 seiner Eingabe vom 18. August 1993 noch an der Hauptverhandlung einen dieser Ausstandsgründe genannt hat. Es ist deshalb höchstens zu fragen, ob der Aktuar im Sinne von Art. 26 Ziff. 2 oder 4 ZPO "aus anderen Gründen" befangen erscheint. 4. Der Rekurrent begründet das Ausstandsbegehren lediglich damit, er sei während der Ferienabwesenheit seines Rechtsvertreters telefo­ nisch zum Rückzug des Rekurses aufgefordert worden. Diese Sach­ darstellung ist allerdings unvollständig. Aus der Rekursergänzung vom 1. Juli 1993 geht hervor, dass B. zwar die gegen ihn verhängten Bus- senverfügungen anfocht, in der Begründung aber vor allem eine Über­ prüfung der Veranlagungen zu den Landes- und Gemeindesteuern der Jahre 1989 bis 1992 verlangte. Die Steuerrekurskommission hätte aber auf ein entsprechendes Begehren nicht eintreten können, was dem Rekurrenten, falls ihm tatsächlich daran gelegen hätte, unter Hinweis auf die Möglichkeit, den Rekurs zurückzuziehen, mitgeteilt wurde. Das fragliche Gespräch diente somit einzig dem Zweck der Klärung der Streitgegenstandes. Von einem in objektiver Weise begründeten Miss­ trauen in die Unvoreingenommenheit des Aktuars gegenüber den am Verfahren Beteiligten kann keine Rede sein. Das Ausstandsbegehren gegen den Aktuar ist deshalb abzuweisen. Eine Mitwirkung in der ma­ teriellen Beurteilung der Streitsache steht den gesetzlichen Aus­ standsbestimmungen nach Art. 26 Ziff. 2 und 4 ZPO nicht entgegen. StRK 15.12.1993 (Nr. 581) 61