keinen Einfluss aus (vgl. BGE 118 la 502). Diese Bestimmung bezieht sich auf die Motive der Schenkung, vermag aber am Erfordernis eines Zuwendungswillens an sich nichts zu ändern. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erbteilungskommission, indem sie das vorliegende Rechtsgeschäft allein aufgrund des objekti­ ven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung einer Schenkungssteuer unterwarf, ohne das Vorliegen eines Zuwendungs­ willens des Veräusserers zu prüfen, Art. 134 Abs. 3 StG verletzte.