Im übrigen ist aber davon auszugehen, dass die Vorinstanz namentlich aus perso­ nellen Gründen besser in der Lage ist, weitere Abklärungen vorzuneh­ men (vgl. auch W. Hagmann, Die st. gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Zürich 1979, 263). Was das Erfordernis des Zuwendungswillens betrifft, ergibt sich auch aus Art. 134 Abs. 4 StG nichts anderes. Danach üben die Be­ weggründe, aus welchen die Schenkung erfolgte, auf die Steuerpflicht 58 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2125, 2126