28 Abs. 2 VwVG). Eine Rückweisung ist insbesondere dann geboten, wenn eine wesentliche Frage, wie im vorliegenden Fall die Zuwendungsabsicht, nicht geprüft wurde, so dass sich die Vorinstanz dazu auch nicht auszusprechen brauchte. Die Steuerrekurskommis­ sion verzichtet auf die Rückweisung nur dann, wenn es sich um einen untergeordneten Mangel handelt, der ohne weiteres durch eigene Ab­ klärungen der Rekursbehörde behoben werden kann. Im übrigen ist aber davon auszugehen, dass die Vorinstanz namentlich aus perso­ nellen Gründen besser in der Lage ist, weitere Abklärungen vorzuneh­ men (vgl. auch W. Hagmann, Die st.