Die Vertragsparteien können vielerlei Gründe haben, für eine Sache oder eine Leistung einen über oder unter dem objektiven Verkehrswert lie­ genden Betrag zu bezahlen bzw. zu verlangen (vgl. BGE 118 la 502). 2. Die Veranlagungsbehörde ging der Frage, ob beim Veräusserer ein Zuwendungswille vorlag, nicht nach. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz demnach nur unvollständig abgeklärt. Unter diesen Umständen kann die Steuerrekurskommission die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 91 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 VwVG).