Aufgund des Wortlauts und des Zwecks der massgeblichen Gesetzes­ bestimmungen sei somit auch bei der gemischten Schenkung ein Zu­ wendungswille erforderlich (vgl. auch A. Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Bern 1990, 303 ff.). Allein aus der Tatsache, dass der Veräusserungspreis einer Liegenschaft unter dem objektiven Verkehrswert bzw. dem amtlichen Ertragswert liegt, kann noch nicht auf das Vorliegen eines Zuwendungswillens geschlossen werden. Die Vertragsparteien können vielerlei Gründe haben, für eine Sache oder eine Leistung einen über oder unter dem objektiven Verkehrswert lie­ genden Betrag zu bezahlen bzw. zu verlangen (vgl. BGE 118 la 502).