Dabei könne es unmöglich Sinn des Tatbestands der gemischten Schenkung sein, in allen Fällen vertragliche Leistungen, denen keine auch nur annä­ hernd gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehe, mit einer beson­ deren Steuer zu belegen (vgl. auch BGE 102 la 426, mit Hinweisen). Aufgund des Wortlauts und des Zwecks der massgeblichen Gesetzes­ bestimmungen sei somit auch bei der gemischten Schenkung ein Zu­ wendungswille erforderlich (vgl. auch A. Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Bern 1990, 303 ff.).