mein anerkannt sei, mit jenem des Zivilrechts nicht übereinzustimmen brauche. Immerhin müsse es sich um ein Rechtsgeschäft handeln, das, wenn nicht im zivilrechtlichen Sinn, doch nach dem allgemeinen Wortsinn, noch als Schenkung bezeichnet werden könne. Dabei könne es unmöglich Sinn des Tatbestands der gemischten Schenkung sein, in allen Fällen vertragliche Leistungen, denen keine auch nur annä­ hernd gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehe, mit einer beson­ deren Steuer zu belegen (vgl. auch BGE 102 la 426, mit Hinweisen).