134 Abs. 3 StG, der seine Entspre­ chung in Art. 3 Abs. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes des Kantons Bern findet. Beide Bestimmungen stellen entgeltliche Rechtsgeschäfte mit offensichtlichem Missverhältnis zwischen Lei­ stung und Gegenleistung in bezug auf die Wertdifferenz einer “Schenkung“ gleich. Dazu erwog das Bundesgericht im Entscheid 118 la 497, 501, dass der steuerrechtliche Schenkungsbegriff, wie allge­ 57