Die Bussen sind demnach so bemessen, dass darin die Schwere der Ver­ fehlung angemessen zum Ausdruck kommt. Dabei spielt nicht nur das Verhältnis zwischen zu hinterziehen versuchter und geschuldeter Steuer, sondern auch die absolute Höhe des Steuerbetrages, den der 56 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2124, 2125