Das setzt voraus, dass die Behörde die Busse für den Hinter­ ziehungsversuch in jedem einzelnen Fall nach pflichtgemässem Er­ messen so zu bestimmen hat, dass allen besonderen Umständen, ins­ besondere der Schwere des Verschuldens und den persönlichen Ver­ hältnissen des Fehibaren, Rechnung getragen wird. Dabei ist nach Möglichkeit darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bussen innerhalb des im Gesetz durch ein Minimum und ein Maximum festgelegten Rah­ mens in angemessener Weise abgestuft werden (BGE 85 I 261). Die Bussen sind demnach so bemessen, dass darin die Schwere der Ver­ fehlung angemessen zum Ausdruck kommt.