Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass der ap- penzell-ausserrhodische Steuergesetzgeber, als er für den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung die Höchstbusse auf Fr. 10’000.-- festsetzte, für alle denkbaren Fälle eine sachgerechte Regelung treffen wollte. Das setzt voraus, dass die Behörde die Busse für den Hinter­ ziehungsversuch in jedem einzelnen Fall nach pflichtgemässem Er­ messen so zu bestimmen hat, dass allen besonderen Umständen, ins­ besondere der Schwere des Verschuldens und den persönlichen Ver­ hältnissen des Fehibaren, Rechnung getragen wird.