Obschon der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht rügt, ist dennoch zu prüfen, ob in einem solchen Fall die Busse nicht inner­ halb des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens festzusetzen ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass der ap- penzell-ausserrhodische Steuergesetzgeber, als er für den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung die Höchstbusse auf Fr. 10’000.-- festsetzte, für alle denkbaren Fälle eine sachgerechte Regelung treffen wollte.