112 StG für den Versuch einer Steuerhinterziehung vorgesehene Höchstbusse von Fr. 10’000.-- bereits bei einem zu hinterziehen ver­ suchten Betrag von Fr. 11’111.-- erreicht, sofern dieser Betrag - wie hier für die Steuerjahre 1991 /92 - 74 Prozent der geschuldeten Steuer übersteigt. Obschon der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht rügt, ist dennoch zu prüfen, ob in einem solchen Fall die Busse nicht inner­ halb des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens festzusetzen ist.