Nach dem Gesagten können keine ernst­ haften Zweifel daran bestehen, dass die einwandfrei festgestellten Vermögensvorschläge von steuerbaren Einkünften herrühren. 4. Nach dem Bussenschema der Landessteuerkommission wird die in Art. 112 StG für den Versuch einer Steuerhinterziehung vorgesehene Höchstbusse von Fr. 10’000.-- bereits bei einem zu hinterziehen ver­ suchten Betrag von Fr. 11’111.-- erreicht, sofern dieser Betrag - wie hier für die Steuerjahre 1991 /92 - 74 Prozent der geschuldeten Steuer übersteigt.