Es ist weder bekannt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1992 Liegenschaften verkauft hätte, noch bestehen Hinweise dar­ auf, dass er Gewinne aus dem Verkauf von Wertschriften erzielt haben könnte. Abgesehen davon, dass in diesem Umfang der Handel mit Wertpapieren ohnehin steuerbar wäre, geht aus den vom Pflichtigen eingereichten Wertschriftenverzeichnissen hervor, dass er vor allem nichtbörsenkotierte, festverzinsliche Obligationen besitzt, die zum Handel nicht geeignet sind. Nach dem Gesagten können keine ernst­ haften Zweifel daran bestehen, dass die einwandfrei festgestellten Vermögensvorschläge von steuerbaren Einkünften herrühren.