Kapitalgewinne. Das ist unglaubwürdig und hätte vorausgesetzt, dass er im fraglichen Zeitraum wesentliche Teile seines Vermögens mit Ge­ winn veräussert hätte. Dafür bestehen indessen keine Anhaltspunkte. Es ist weder bekannt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1992 Liegenschaften verkauft hätte, noch bestehen Hinweise dar­ auf, dass er Gewinne aus dem Verkauf von Wertschriften erzielt haben könnte.