Dagegen ist es im Rahmen der rechtsstaatlich vorgeschriebenen freien richterli­ chen Würdigung der Schuldbeweise zulässig, Einkommens- oder Vermögensteile, deren Verheimlichung als solche im Veranlagungs­ verfahren nachgewiesen wurde, im Hinterziehungsverfahren zu schät­ zen, sofern sie anhand von Indizien oder geeigneten Hilfstatsachen auf diese Weise hinreichend sicher ermittelt werden können. Das ist der Fall, wenn das Gericht zweifelsfrei zur Überzeugung gelangt, eine be­ stimmte Schätzung entspreche dem wahren Sachverhalt.