Er ist - entgegen dem Wortlaut von Art. 120 Abs. 1 StG - nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhal­ tes mitzuwirken. Aus diesem Grund ist auch die Vornahme einer Er­ messensveranlagung im Hinterziehungsverfahren mit der Unschulds­ vermutung nicht zu vereinbaren (StE 1993 B 101.8 Nr. 10).