Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt, dass bis zum gesetzlichen Nachweis einer Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Aus diesem Grundsatz der Unschuldsver­ mutung folgt, dass die Steuerbehörde die dem beschuldigten Steuer­ pflichtigen zur Last gelegten Tatsachen zu beweisen hat (StE 1993 B 101.8 Nr. 10). Den Steuerpflichtigen treffen im Hinterziehungsverfahren auch keine Verfahrenspflichten. Er ist - entgegen dem Wortlaut von Art. 120 Abs. 1 StG - nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhal­ tes mitzuwirken.