mit Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergezogen, so über­ nimmt die Verfügung konventionsrechtlich die Funktion der Anklage­ schrift. Damit ist gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch die Trennung des urteilenden Gerichts einerseits von der untersuchenden und anklagen­ den Behörde andererseits gewährleistet (RB 1991 Nr. 19). Konventi­ onsrechtlich nicht gefordert ist dagegen eine Trennung der Untersu- chungs- von der Veranlagungsbehörde, was sich ohne weiteres dar­ aus ergibt, dass auf das ordentliche Veranlagungsverfahren Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine Anwendung findet. Auch dieser Einwand des Rekurren­ ten erweist sich somit als unbegründet. 3. Nach Art. 6 Ziff.