6 Abs. 1 EMRK entscheidet in Steuerhinter­ ziehungssachen erstmals die Steuerrekurskommission. Konventions­ rechtlich gesehen bildet das gesamte vorstehend geschilderte Verfah­ ren eine Einheit, innerhalb welchem die Anforderungen von Art. 6 EMRK erfüllt sein müssen (RB 1991 Nr. 19; StE B 101.2 Nr. 9, mit Hin­ weisen). Wird die Bussenverfügung der kantonalen Steuerverwaltung 54 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2124