Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer ange­ messenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über die Stichhal­ tigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entschei­ den hat. Über die Stichhaltigkeit der Anklage wegen Steuerhinterzie­ hung wird nach kantonalem Steuerrecht in einem zweistufigen Verfah­ ren entschieden, nämlich In einem verwaltungsbehördlichen Untersu- chungs- und “Strafbefehlsverfahren" (vgl. Art.