Damit wurde der sich aus Art. 4 Abs. 1 BV ergebende Gehörsanspruch gewahrt. 2. Der Rekurrent beanstandet im weiteren, dass das Veranlagungs­ und das Strafsteuerverfahren von der gleichen Behörde vorgenommen wurde. Vorab ist festzuhalten, dass die Auffassung, wonach das Ver- anlagungs- und Strafsteuerverfahren nicht von der gleichen Behörde vorgenommen werden dürfte, im kantonalen Verfahrensrecht keine Stütze findet. Ein solcher Anspruch leitet sich auch nicht aus Art. 4 Abs. 1 BV ab. Folglich bleibt nur zu prüfen, ob das Vorgehen der kan­ tonalen Steuerverwaltung gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstösst. a) Gemäss Art.